Allgemeine Geschäftsbedingun­gen

der amplexon GmbH, Brüsseler Allee 12, 41812 Erkelenz

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, § 14 BGB.
    2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGBs) gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen amplexon GmbH und dem Besteller. Diese AGBs gelten ausschließlich, auch wenn amplexon in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers mit ihrer Leistung beginnt. Allgemeine Bedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als amplexon GmbH Ihnen vor Beginn ihrer Leistung in Textform ausdrücklich zugestimmt hat.
    3. amplexon GmbH behält das Eigentum sowie alle urheberrechtlichen Nutzungs -und Verwertungsrechte an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen verkörperten oder digital gespeicherten Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen). Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung von amplexon zugänglich gemacht werden und sind amplexon auf Verlangen jederzeit unverzüglich zurückzugeben. Diese Regelung gilt für Unterlagen des Bestellers entsprechend.
    4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zuzumuten sind.Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im Folgenden: Lieferer), falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
  2. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
    1. Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe.
    2. Hat der Besteller zusätzlich Unterstützung bei der Montage oder Inbetriebnahme beauftragt, trägt der Besteller die erforderlichen Reise-und Transportkosten sowie Auslöse.
    3. Der Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. 3.Eigentumsvorbehalt
    1. Alle gelieferten Teile bleiben Eigentum von amplexon bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Ansprüche. Soweit der Wert der Sicherungsrechte, die amplexon zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird amplexon auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte aufgeben; amplexon steht dabei die Wahl unter verschiedenen Sicherungsrechten zu.
    2. Eine Verpfändung oder anderweitige Sicherungsübereignung ist dem Besteller während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts untersagt. Gestattet ist lediglich die Weiterveräußerung für Wiederverkäufer im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder er den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungspflichten erfüllt hat.
    3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an amplexon ab.
    4. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für amplexon. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für amplexon. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
      amplexon und der Besteller vereinbaren bereits jetzt, dass amplexon an Gegenständen, welche der Besteller mit anderen verbindet oder vermischt Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
      Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nummer 3 gilt auch für die neu entstehende Sache. Die Abtretung gilt bis zur Höhe des Betrages, der der Rechnung von amplexon in Bezug auf die verarbeitete, verbundene oder vermischte Vorbehaltsware entspricht.
      Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er hierdurch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbunden Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an amplexon ab.
    5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist amplexon berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die Sicherungsabtretung offenzulegen.
  4. Fristen, Verzug
    1. Die Einhaltung von Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller bereitzustellenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie pünktliche Zahlungen durch den Besteller voraus. Soweit diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt sind, verlängern sich die Fristen für amplexon angemessen.
    2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen durch amplexon zurückzuführen auf
      – höhere Gewalt (zB. Krieg/Bürgerkrieg, Terrorakte, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Epidemielagen, Naturkatastrophen, Unterbrechung internationaler Transportwege)
      – Virus- oder sonstiger Angriffe auf das IT-System von amplexon trotz üblicher Schutzmaßnahmen
      – nationaler oder internationaler Lieferverbote des Außenwirtschaftsrechts
      – nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Bestellers
      so verlängern sich die Fristen angemessen.
    3. Kommt amplexon in Verzug, so kann der Besteller für jede vollendete Woche des Verzugs eine Entschädigung von 0,5 % des Wertes der Verzugsleistung, höchstens jedoch 5 % dieses Wertes verlangen, wenn der Besteller die Verzugsleistung nicht mehr zweckdienlich verwenden kann, sofern dies vorab schriftlich vereinbart wurde.
      Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.
    4. Im Falle verzögerter Leistungen hat der Besteller auf Verlangen von amplexon innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  5. Gefahrübergang; Leistungsannahme
    1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung dem Spediteur übergeben wurde. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert amplexon die Lieferung gegen die üblichen Transportrisiken.
    2. Der Besteller verzichtet auf das Recht, die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel zu verweigern.
  6. Sachmängel
    amplexon haftet für Sachmängel wie folgt:
    1. Alle Lieferungen und Leistungen, die im Zeitpunkt des Gefahrüberganges einen Sachmangel aufweisen, werden nach Wahl von amplexon unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht.
    2. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich in Textform zu erfolgen. amplexon ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
    3. Ansprüche auf Nacherfüllung einschließlich Aufwendungsersatzansprüchen gemäß § 445 a BGB verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Das gleiche gilt für Ansprüche auf Rücktritt und Minderung.
      Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 Abs. 1 Nr .2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigen Verschweigen des Mangels oder Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
      Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, soweit seine Mängelansprüche verjährt sind.
    4. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von amplexon.
    5. 6.5 Weitergehende, oder andere als in diesem Artikel VI. geregelten Ansprüche wegen Sachmängel des Bestellers sind ausgeschlossen.
  7. Gewerbliche Schutzrechte, Rechtsmängel
    1. amplexon ist lediglich im Land des Lieferorts verpflichtet, die Lieferung ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von amplexon erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet amplexon gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VI Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
      amplexon wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Lieferung austauschen. Erst wenn feststeht, dass amplexon dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich ist, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts - oder Minderungsrechte zu. Das Recht des Bestellers auf Schadensersatz richtet sich nach Ziffer VI.
      Die vorstehend genannten Verpflichtungen von amplexon bestehen nur, soweit der Besteller amplexon über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich in Textform verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und amplexon aller Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
      Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von amplexon nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von amplexon gelieferten Produkten eingesetzt wird. Art. VI gilt entsprechend.
  8. Aufstellung und Montage
    1. Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
      - Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
      • Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesem benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl,
      • alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,
      • die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Hebelzeuge und andere Vorrichtungen,
      • Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,
      • bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Sachen von amplexon und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz der eigenen Sachen treffen würde;
      • Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für amplexon nicht branchenüblich sind.
      - Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen
      - Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.
      - Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden von amplexon (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen von amplexon-Personal oder des Montagepersonals zu tragen.
      - Dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
      - amplexon haftet nicht für die Arbeiten seines Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit solche Arbeiten nicht unmittelbar mit dem Liefergegenstand und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst wurden.
    2. Falls amplexon die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außerdem noch folgende Bestimmungen:
      - Der Besteller vergütet amplexon die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
      - Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
      • Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks
      • die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe und Feiertage.
  9. Vertragsanpassung
    Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von amplexon erheblich einwirken, werden die Vertragspartner den Vertrag unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben angemessen anpassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht amplexon das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn vorher die Lieferzeit bereits verlängert wurde. Sobald dies in zumutbarer Weise absehbar ist, wird amplexon den Besteller von dem bevorstehenden Rücktritt informieren.
  10. Sonstiger Schadensersatz
    Jeder Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    Schadensersatzansprüche, die nicht ausdrücklich in diesen Geschäftsbedingungen geregelt sind, sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche auf entgangenen Gewinn sowie Schadensersatz für indirekte Schäden sind ausgeschlossen.
    Dies gilt nicht für Schäden aus dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie sowie bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  11. Gerichtsstand, anwendbares Recht
    Gegenüber Vollkaufleuten und Sondervermögen des öffentlichen Rechts ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Köln, Deutschland. amplexon ist berechtigt, den Besteller an seinem Unternehmenssitz zu verklagen. Dies gilt auch für Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes.
    Sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen deutschem materiellem Recht unter Ausnahme kollisionsrechtlicher Normen sowie direkt anwendbaren Unionsrecht.